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Rechtsprechung
   EuGH, 08.05.2003 - C-438/00   

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https://dejure.org/2003,2017
EuGH, 08.05.2003 - C-438/00 (https://dejure.org/2003,2017)
EuGH, Entscheidung vom 08.05.2003 - C-438/00 (https://dejure.org/2003,2017)
EuGH, Entscheidung vom 08. Mai 2003 - C-438/00 (https://dejure.org/2003,2017)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Auswärtige Beziehungen - Assoziierungsabkommen Gemeinschaften-Slowakei - Artikel 38 Absatz 1 - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Diskriminierungsverbot - Handball - Begrenzung der Zahl von aus Drittstaaten stammenden Profispielern, die pro Mannschaft in der Meisterschaft ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutscher Handballbund

  • EU-Kommission PDF

    Deutscher Handballbund eV gegen Maros Kolpak.

    Assoziierungsabkommen Gemeinschaften-Slowakei, Artikel 38 Absatz 1 erster Gedankenstrich
    1. Völkerrechtliche Verträge - Verträge der Gemeinschaft - Unmittelbare Wirkung - Artikel 38 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften-Slowakei

  • EU-Kommission

    Deutscher Handballbund eV gegen Maros Kolpak

    Außenbeziehungen , Assoziierung , Freizügigkeit der Arbeitnehmer

  • archive.org
  • Judicialis

    Assoziierungsabkommen Gemeinschaften-Slowakei Art. 38 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auswärtige Beziehungen - Assoziierungsabkommen Gemeinschaften--Slowakei - Artikel 38 Absatz 1 - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Diskriminierungsverbot - Handball - Begrenzung der Zahl von aus Drittstaaten stammenden Profispielern, die pro Mannschaft in der Meisterschaft ...

  • datenbank.nwb.de

    Arbeitnehmerfreizügigkeit - Diskriminierung durch Begrenzung der aus Drittstaaten stammenden Profispieler im Handball

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    DER GERICHTSHOF LEGT DAS IM ASSOZIIERUNGSABKOMMEN EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN-SLOWAKEI VORGESEHENE VERBOT DER DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DER STAATSANGEHÖRIGKEIT IM BEREICH DES SPORTS AUS

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Deutscher Handballbund

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Handballvereine dürfen Slowaken frei einsetzen // Spielordnung des Handballbundes verworfen

Besprechungen u.ä.

  • grafpartner.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Ausländerklauseln der Sportverbände bröckeln weiter - Auch Sportler aus EU-Assoziierungsstaaten sind in vollem Umfang spielberechtigt (RA Bernhard Schmeilzl)

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Kolpak-Entscheidung

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Hamm - Auslegung von Artikel 38 Absatz 1 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits - ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2000, I-9131
  • EuZW 2004, 160 (Ls.)
  • NZA 2003, 845
  • DVBl 2003, 1139
  • DB 2000, 2320
  • SpuRt 2003, 153
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 08.05.2003 - C-438/00
    Wie sich hinsichtlich Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag aus Randnummer 87 des Urteils vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93 (Bosman, Slg. 1995, I-4921) ergibt, gilt das in dieser Bestimmung enthaltene Diskriminierungsverbot für von Sportverbänden aufgestellte Regeln, die die Voraussetzungen für die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit durch Berufssportler festlegen.

    Aus dem Vorstehenden sowie aus den Erwägungen in den Randnummern 25 bis 30 dieses Urteils folgt, dass sich die vom Gerichtshof im Urteil Bosman vertretene und in den Randnummern 31 und 32 dieses Urteils wiedergegebene Auslegung von Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag auf Artikel 38 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften--Slowakei übertragen lässt.

    Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Artikel 48 EG-Vertrag, wie sie im Sport nach dem Urteil Bosman gelte, stehe nur Gemeinschaftsangehörigen oder Angehörigen eines Mitgliedstaats des EWR zu.

    In diesem Zusammenhang ist speziell hinsichtlich der Frage, ob eine Regel wie die des § 15 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 2 SpO eine Arbeitsbedingung darstellt, darauf hinzuweisen, dass das Ausgangsverfahren im Urteil Bosman u. a. ähnliche Ausländerregeln oder -klauseln betraf, die die Union Européenne de Football Association (UEFA) aufgestellt hatte.

    Was die Auslegung von Artikel 38 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften--Slowakei anbelangt, so ergibt sich aus den Randnummern 25 bis 30, 34, 35 und 44 dieses Urteils zum einen, dass diese Bestimmung Arbeitnehmern mit Staatsangehörigkeit der Slowakischen Republik, die im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig beschäftigt sind, ein Recht auf Gleichbehandlung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen gewährt, das den gleichen Umfang wie das den Angehörigen der Mitgliedstaaten durch Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag in ähnlichen Worten zuerkannte Recht hat, und zum anderen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regel den Ausländerklauseln entspricht, um die es im Urteil Bosman ging.

    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass sich die vom Gerichtshof im Urteil Bosman vertretene und in Randnummer 48 dieses Urteils wiedergegebene Auslegung von Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag auf Artikel 38 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften--Slowakei übertragen lässt.

    Im Übrigen ist bei internationalen Wettkämpfen die Teilnahme solchen Vereinen vorbehalten, die in ihren Heimatländern bestimmte sportliche Ergebnisse erzielt haben, ohne dass die Staatsangehörigkeit ihrer Spieler eine besondere Rolle spielt (Urteil Bosman, Randnrn.

  • EuGH, 29.01.2002 - C-162/00

    Pokrzeptowicz-Meyer

    Auszug aus EuGH, 08.05.2003 - C-438/00
    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Randnummer 30 des Urteils vom 29. Januar 2002 in der Rechtssache C-162/00 (Pokrzeptowicz-Meyer, Slg. 2002, I-1049) bereits Artikel 37 Absatz 1 erster Gedankenstrich des am 16. Dezember 1991 in Brüssel unterzeichneten und vom Rat und der Kommission durch den Beschluss 93/743/Euratom, EGKS, EG vom 13. Dezember 1993 (ABl. L 348, S. 1) im Namen der Gemeinschaften genehmigten Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits (im Folgenden: Assoziierungsabkommen Gemeinschaften-Polen) unmittelbare Wirkung zuerkannt hat.

    Ebenso wenig wie Artikel 58 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften-Polen der unmittelbaren Wirkung von Artikel 37 Absatz 1 erster Gedankenstrich dieses Abkommens entgegensteht (Urteil Pokrzeptowicz-Meyer, Randnr. 28), kann daher aufgrund der Ähnlichkeit der fraglichen Vorschriften Artikel 59 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften--Slowakei der unmittelbaren Wirkung von Artikel 38 Absatz 1 erster Gedankenstrich dieses Abkommens entgegenstehen.

    Außerdem erfordert die Durchführung von Artikel 38 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften--Slowakei ebenso wenig wie die des Artikels 37 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften-Polen den Erlass zusätzlicher Durchführungsbestimmungen durch den mit dem Abkommen eingerichteten Assoziationsrat (Urteil Pokrzeptowicz-Meyer, Randnr. 29).

    Schließlich kann wie bei Artikel 37 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften-Polen die Wendung "vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten" in Artikel 38 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften--Slowakei nicht dahin ausgelegt werden, dass es den Mitgliedstaaten gestattet ist, die Anwendung des in dieser Bestimmung enthaltenen Diskriminierungsverbots an Voraussetzungen zu knüpfen oder nach freiem Ermessen einzuschränken, da durch eine solche Auslegung diese Bestimmung ausgehöhlt und jeder praktischen Wirksamkeit beraubt würde (Urteil Pokrzeptowicz-Meyer, Randnrn.

  • EuGH, 14.07.1976 - 13/76

    Dona / Mantero

    Auszug aus EuGH, 08.05.2003 - C-438/00
    Der Gerichtshof hat zwar in Randnummer 127 des Urteils Bosman daran erinnert, dass er im Urteil vom 14. Juli 1976 in der Rechtssache 13/76 (Donà, Slg. 1976, 1333, Randnrn. 14 und 15) anerkannt hat, dass die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit Regelungen oder Praktiken nicht entgegenstehen, die ausländische Spieler von bestimmten Begegnungen aus nichtwirtschaftlichen Gründen ausschließen, die mit dem spezifischen Charakter und Rahmen dieser Begegnungen zusammenhängen und deshalb nur den Sport als solchen betreffen, wie es bei Spielen zwischen den Nationalmannschaften verschiedener Länder der Fall ist.
  • EuGH, 12.04.2005 - C-265/03

    ERSTES URTEIL ZU DEN WIRKUNGEN EINES PARTNERSCHAFTSABKOMMENS: GLEICHE

    23 und 24, sowie Urteil vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-438/00, Deutscher Handballbund, Slg. 2003, I-4135, Randnr. 29).

    30 Die Frage des vorlegenden Gerichts ähnelt der Frage, die dem Gerichtshof in der Rechtssache vorgelegt worden ist, die zum Urteil Deutscher Handballbund geführt hat.

    32 Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass eine Regel, die die Zahl der Profispieler mit der Staatsangehörigkeit des betroffenen Drittlandes, die im nationalen Wettbewerb aufgestellt werden können, insofern die Arbeitsbedingungen im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften-Slowakei betrifft, als sie sich auf die Teilnahme eines nach den nationalen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats bereits ordnungsgemäß beschäftigten slowakischen Profispielers an den Begegnungen dieses Wettbewerbs unmittelbar auswirkt (Urteil Deutscher Handballbund, Randnrn.

    33 Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass die in Bezug auf Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 Absatz 2 EG) in seinem Urteil vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93 (Bosman, Slg. 1995, I-4921) vertretene Auslegung, wonach das Verbot einer Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit für von Sportverbänden aufgestellte Regeln gilt, die die Voraussetzungen für die Ausübung einer unselbstständigen Tätigkeit durch Berufssportler festlegen, und einer auf die Staatsangehörigkeit gestützten Begrenzung der Zahl der Spieler entgegensteht, die gleichzeitig aufgestellt werden können, auf Artikel 38 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften-Slowakei übertragen werden kann (Urteil Deutscher Handballbund, Randnrn.

    In Anbetracht der Feststellung in den Randnummern 22 und 23 des vorliegenden Urteils, dass der Wortlaut des Artikels 23 Absatz 1 des Partnerschaftsabkommens Gemeinschaften-Russland das Verbot einer Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit klar, genau und unbedingt zum Ausdruck bringt, steht der oben dargelegte redaktionelle Unterschied der Übertragung der vom Gerichtshof im Urteil Deutscher Handballbund vertretenen Auslegung auf Artikel 23 Absatz 1 des Partnerschaftsabkommens Gemeinschaften-Russland nicht entgegen.

    37 Außerdem hat der Gerichtshof in den Urteilen Bosman und Deutscher Handballbund entschieden, dass eine Regel wie die im Ausgangsverfahren streitige die Arbeitsbedingungen betrifft (Urteil Deutscher Handballbund, Randnrn.

    128 bis 137, und Deutscher Handballbund, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2005 - C-265/03

    ERSTE RECHTSSACHE BETREFFEND EINES DER PARTNERSCHAFTSABKOMMEN DER GEMEINSCHAFT:

    20 und 25) und vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-438/00 (Deutscher Handballbund, Slg. 2003, I-4135, Randnrn.

    16 - Urteil in der Rechtssache C-438/00 (zitiert in Fußnote 3), Randnr. 29; vgl. auch das Urteil in der Rechtssache C-162/00 (zitiert in Fußnote 3), Randnrn.

    26 - Urteile in der Rechtssache C-438/00 (zitiert in Fußnote 3), Randnr. 28, und in der Rechtssache C-162/00 (zitiert in Fußnote 3), Randnr. 28.

    27 - Urteil in der Rechtssache C-438/00 (zitiert in Fußnote 3), Randnr. 37.

    29 - Urteile in der Rechtssache C-415/93 (zitiert in Fußnote 28), Randnr. 120, und in der Rechtssache C-438/00 (zitiert in Fußnote 3), Randnrn.

    30 - Urteile in der Rechtssache C-415/93 (zitiert in Fußnote 28), Randnr. 137, und in der Rechtssache C-438/00 (zitiert in Fußnote 3), Randnrn.

    31 - Vgl. das Urteil in der Rechtssache C-438/00 (zitiert in Fußnote 3), Randnr. 51.

    32 - Urteile in der Rechtssache C-415/93 (zitiert in Fußnote 28), Randnr. 128, und in der Rechtssache C-438/00 (zitiert in Fußnote 3), Randnr. 54.

  • EuGH, 25.07.2008 - C-152/08

    Real Sociedad de Fútbol und Kahveci - Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung -

    Eine entsprechende Frage wurde dem Gerichtshof in den Rechtssachen vorgelegt, in denen die Urteile vom 8. Mai 2003, Deutscher Handballbund (C-438/00, Slg. 2003, I-4135), und vom 12. April 2005, Simutenkov (C-265/03, Slg. 2005, I-2579), ergangen sind.

    Im Urteil Deutscher Handballbund hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass Art. 38 Abs. 1 erster Gedankenstrich des am 4. Oktober 1993 in Luxemburg unterzeichneten und mit dem Beschluss 94/909/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission vom 19. Dezember 1994 im Namen der Gemeinschaften genehmigten Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits (ABl. L 359, S. 1, im Folgenden: Assoziierungsabkommen Gemeinschaften-Slowakei) dahin auszulegen ist, dass er es verbietet, auf einen Berufssportler slowakischer Staatsangehörigkeit, der bei einem Verein mit Sitz in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß beschäftigt ist, eine von einem Sportverband dieses Mitgliedstaats aufgestellte Regel anzuwenden, wonach die Vereine bei Meisterschafts- und Pokalspielen nur eine begrenzte Anzahl von Spielern einsetzen dürfen, die aus Drittstaaten kommen, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.

    Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass eine Regel, die die Zahl der Profispieler mit der Staatsangehörigkeit des betroffenen Drittlands, die in nationalen Wettkämpfen aufgestellt werden können, insofern die Arbeitsbedingungen betrifft, als sie sich auf die Teilnahme eines nach den nationalen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats bereits ordnungsgemäß beschäftigten Profispielers an den Begegnungen dieser Wettkämpfe unmittelbar auswirkt (Urteile Deutscher Handballbund, Randnrn.

    Auf diese Bestimmungen kann sich daher der Einzelne vor den nationalen Gerichten der Mitgliedstaaten berufen (Urteile Deutscher Handballbund, Randnrn.

    Aus dem Vorstehenden folgt klar, dass die vom Gerichtshof in den Urteilen Deutscher Handballbund und Simutenkov vorgenommene Auslegung auch im Rahmen des Assoziierungsabkommens gilt.

  • EuGH, 29.02.2024 - C-549/22

    Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank (Transfert de prestations de

    Jedoch kann diese Wendung nicht dahin ausgelegt werden, dass es den Mitgliedstaaten gestattet ist, das genannte Recht auf freien Transfer nach freiem Ermessen einzuschränken und es somit auszuhöhlen (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Mai 2003, Deutscher Handballbund, C-438/00, EU:C:2003:255, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch dürfen solche Regeln das Recht auf freien Transfer von Leistungen nicht aushöhlen und es nicht seiner praktischen Wirksamkeit berauben (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Mai 2003, Deutscher Handballbund, C-438/00, EU:C:2003:255, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2019 - C-22/18

    TopFit und Biffi - Niederlassungsfreiheit - Unionsbürgerschaft - Art. 18, 21, 49

    72 Um angestellte Fußballspieler ging es in den Urteilen vom 12. April 2005, Simutenkov (C-265/03, EU:C:2005:213), vom 15. Dezember 1995, Bosman (C-415/93, EU:C:1995:463), und vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais (C-325/08, EU:C:2010:143), sowie im Beschluss vom 25. Juli 2008, Real Sociedad de Fútbol und Kahveci (C-152/08, EU:C:2008:450), um angestellte Basketballspieler im Urteil vom 13. April 2000, Lehtonen und Castors Braine (C-176/96, EU:C:2000:201), um angestellte Schrittmacher im Urteil vom 12. Dezember 1974, Walrave und Koch (36/74, EU:C:1974:140), und um angestellte Handballspieler im Urteil vom 8. Mai 2003, Deutscher Handballbund (C-438/00, EU:C:2003:255).

    94 Urteil vom 8. Mai 2003, Deutscher Handballbund ( C-438/00, EU:C:2003:255, Rn. 53).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-333/21

    Generalanwalt Rantos: Die FIFA/UEFA-Regeln, die jeden neuen Wettbewerb von einer

    84 Vgl. Urteil vom 8. Mai 2003, Deutscher Handballbund (C-438/00, EU:C:2003:255, Rn. 54 bis 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 30.09.2004 - T-313/02

    DIE ANTI-DOPING-REGELUNG DES INTERNATIONALEN OLYMPISCHEN KOMITEES FÄLLT NICHT

    114 und 137, Lehtonen, Randnr. 60, und Urteil des Gerichtshofes vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-438/00, Deutscher Handballbund, Slg. 2003, I-413 [im Folgenden: Urteil Kolpak], Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-115/09

    Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen -

    34 - Eine Parallele lässt sich insoweit zu den Feststellungen des Gerichtshofs im Bereich der Außenbeziehungen in den Urteilen vom 8. Mai 2003, Deutscher Handballbund (C-438/00, Slg. 2003, I-4135, Randnr. 29), und vom 12. April 2005, Simutenkov (C-265/03, Slg. 2005, I-2579, Randnrn.
  • VG Aachen, 05.08.2009 - 8 K 339/07

    Voraussetzungen für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; Begriff des

    Zum anderen erstreckt sich das Diskriminierungsverbot des Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko auch nur auf den konkret umschriebenen Bereich der "Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen", vgl. zum gleich lautenden Diskriminierungsverbot in Art. 38 Abs. 1 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits - Assoziierungsabkommen Gemeinschaften-Slowakei -: EuGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - C-438/00 -, (Deutscher Handballbund e.V.), Slg. 2003, I-4135, und begründet damit keinen allgemeinen Grundsatz der Freizügigkeit für marokkanische Arbeitnehmer im Sinne des Art. 39 EG, der etwa auch den Zugang zum Arbeitsmarkt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den Verbleib im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach Beendigung einer Beschäftigung umfasst.

    Auch wenn Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko - wie dargelegt - anders als Art. 39 EG keinen Grundsatz der Freizügigkeit für marokkanische Arbeitnehmer in der Gemeinschaft aufstellt, ergibt sich aus der Zielsetzung dieses Abkommens - nämlich der Förderung der globalen Zusammenarbeit der Vertragsparteien - jedoch nicht, dass es dem Verbot einer auf der Staatsangehörigkeit beruhenden Benachteiligung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen eine andere Bedeutung hätte geben wollen als derjenigen, die sich aus dem üblichen Sinn dieser Wendung ergibt, vgl. zu den gleichlautenden Diskriminierungsverboten des Art. 23 Abs. 1 des Partnerschaftsabkommens Gemeinschaften- Russland: EuGH, Urteil vom 12. April 2005 - C-265/03 - (Simutenkov); zu Art. 38 Abs. 1 des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften-Slowakei: EuGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - C- 438/00 -, (Deutscher Handballbund e.V.), Slg. 2003, I-4135; zu Art. 10 ARB 1/80: EuGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - C-171/01 - (Wählergruppe Gemeinsam), Slg. 2003, I-4301, Rdnr. 85; zu Art. 37 des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften-Polen: EuGH, Urteil vom 29. Januar 2002 - C-162/00 - (Pokrzeptowicz-Meyer), Slg. 2002, I-1049, Rdnr. 39 f.

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2007 - C-438/05

    NACH DEM VORSCHLAG VON GENERALANWALT POIARES MADURO DÜRFEN GEWERKSCHAFTEN

    52 - Urteil vom 8. Mai 2003, Deutscher Handballbund (C-438/00, Slg. 2003, I-4135, Randnr. 32), bestätigt durch Urteil vom 12. April 2005, Simutenkov (C-265/03, Slg. 2005, I-2579, Randnr. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-401/12

    Rat / Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2008 - C-49/07

    MOTOE - Wettbewerb - Sport - Art. 82 EG und 86 EG - Begriff des Unternehmens -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2010 - C-240/09

    Lesoochranárske zoskupenie - Umwelt - ?rhus-Übereinkommen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2011 - C-101/10

    Pavlov und Famira - Außenbeziehungen - Assoziationsabkommen - Unmittelbare

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2023 - C-549/22

    Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank (Transfert de prestations de

  • LG Dortmund, 21.08.2003 - 2 O 365/03
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Rechtsprechung
   EuGH, 07.11.2000 - C-168/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,1088
EuGH, 07.11.2000 - C-168/98 (https://dejure.org/2000,1088)
EuGH, Entscheidung vom 07.11.2000 - C-168/98 (https://dejure.org/2000,1088)
EuGH, Entscheidung vom 07. November 2000 - C-168/98 (https://dejure.org/2000,1088)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Nichtigkeitsklage - Niederlassungsfreiheit - Gegenseitige Anerkennung der Diplome - Harmonisierung - Begründungspflicht - Richtlinie 98/5/EG - Ständige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde

  • Europäischer Gerichtshof

    Luxemburg / Parlament und Rat

  • EU-Kommission PDF

    Luxemburg / Parlament und Rat

    EG-Vertrag, Artikel 52 [nach Änderung jetzt Artikel 43 EG]; Richtlinie 98/5 des Europäischen Parlaments und des Rates
    1 Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Rechtsanwälte - Ständige Ausübung des Berufes in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde - Richtlinie 98/5 - Betätigung zuwandernder Rechtsanwälte im Recht des Aufnahmemitgliedstaats ohne ...

  • EU-Kommission

    Luxemburg / Parlament und Rat

  • Wolters Kluwer

    Gegenseitige Anerkennung der Diplome; Begründungspflicht im Rahmen der Nichtigkeitsklage; Ständige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat

  • Judicialis

    Richtlinie 98/5/EG

  • rechtsportal.de

    Richtlinie 98/5/EG
    EG-Vertrag Art. 52

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    FREIZÜGIGKEIT - DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG AB UND BESTÄTIGT DIE GÜLTIGKEIT DER RICHTLINIE ZUR ERLEICHTERUNG DER STÄNDIGEN AUSÜBUNG DES RECHTSANWALTSBERUFS IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ALS DEM, IN DEM DIE QUALIFIKATION ERWORBEN WURDE

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. L 77, S. 36) - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2000, I-9131
  • NJW 2001, 137
  • EuZW 2000, 751
  • DVBl 2001, 59
  • DB 2000, 2320
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

    Auszug aus EuGH, 07.11.2000 - C-168/98
    Das in dieser Vorschrift niedergelegte Diskriminierungsverbot ist nur der spezifische Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes, der als eines der Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts vom Gemeinschaftsgesetzgeber zu beachten ist und verlangt,dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, dass eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Randnr. 67, und vom 15. April 1997 in der Rechtssache C-27/95, Bakers of Nailsea, Slg. 1997, I-1847, Randnr. 17).
  • EuGH, 12.12.1996 - C-3/95

    Reisebüro Broede / Sandker

    Auszug aus EuGH, 07.11.2000 - C-168/98
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes biete die Anwendung von Berufsregelungen auf die Anwälte - namentlich von Vorschriften über Organisation, Befähigung, Standespflichten, Kontrolle und Haftung - den Empfängern rechtlicher Dienstleistungen und der Rechtspflege die erforderliche Gewähr für Integrität und Erfahrung (Urteil vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-3/95, Reisebüro Broede, Slg. 1996, I-6511, Randnr. 38).
  • EuGH, 13.05.1997 - C-233/94

    Deutschland / Parlament und Rat

    Auszug aus EuGH, 07.11.2000 - C-168/98
    Beim Erlass derartiger Maßnahmen trägt der Gemeinschaftsgesetzgeber dem von den verschiedenen Mitgliedstaaten verfolgten Allgemeininteresse Rechnung und legt zur Wahrung dieses Interesses ein Schutzniveau fest, das in der Gemeinschaft akzeptabel erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Mai 1997 in der Rechtssache C-233/94, Deutschland/Parlament und Rat, Slg. 1997, I-2405, Randnrn.
  • EuGH, 19.11.1998 - C-150/94

    Vereinigtes Königreich / Rat

    Auszug aus EuGH, 07.11.2000 - C-168/98
    Wenn der angefochtene Rechtsakt den von dem Gemeinschaftsorgan verfolgten Zweck in seinen wesentlichen Zügen erkennen lässt, ginge es zu weit, eine besondere Begründung für die verschiedenen technischen Entscheidungen, die das Organ getroffen hat, zu verlangen (Urteil des Gerichtshofes vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-150/94, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1998, I-7235, Randnrn.
  • EuGH, 15.04.1997 - C-27/95

    Woodspring District Council / Bakers of Nailsea

    Auszug aus EuGH, 07.11.2000 - C-168/98
    Das in dieser Vorschrift niedergelegte Diskriminierungsverbot ist nur der spezifische Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes, der als eines der Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts vom Gemeinschaftsgesetzgeber zu beachten ist und verlangt,dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, dass eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Randnr. 67, und vom 15. April 1997 in der Rechtssache C-27/95, Bakers of Nailsea, Slg. 1997, I-1847, Randnr. 17).
  • EuGH, 19.09.2006 - C-506/04

    DIE BESTIMMUNGEN DES LUXEMBURGISCHEN RECHTS ÜBER DIE SPRACHKENNTNISSE, DIE

    64 Insoweit wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber, wie sich aus der sechsten Begründungserwägung der Richtlinie 98/5 ergibt, mit dieser Richtlinie insbesondere die Unterschiedlichkeit der nationalen Vorschriften über die Voraussetzungen der Eintragung bei den zuständigen Stellen beenden, die den Ungleichheiten und Hindernissen für die Freizügigkeit zugrunde lagen (vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 7. November 2000 in der Rechtssache C-168/98, Luxemburg/Parlament und Rat, Slg. 2000, I-9131, Randnr. 64).

    69 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber, um einer bestimmten Kategorie zuwandernder Rechtsanwälte die Ausübung der Niederlassungsfreiheit, einer Grundfreiheit, zu erleichtern, davon abgesehen, einem System der Vorabkontrolle der Kenntnisse der Betroffenen den Vorzug zu geben (vgl. Urteil Luxemburg/Parlament und Rat, Randnr. 43).

    71 Wie Herr Wilson, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission betont haben, geht der Verzicht auf ein System der Vorabkontrolle der Kenntnisse, insbesondere der Sprachkenntnisse, des europäischen Rechtsanwalts jedoch in der Richtlinie 98/5 mit einer Reihe von Regeln einher, die darauf abzielen, auf einem in der Gemeinschaft akzeptablen Niveau den Schutz der Rechtsunterworfenen und eine geordnete Rechtspflege sicherzustellen (vgl. Urteil Luxemburg/Parlament und Rat, Randnrn.

    72 So zielt die den europäischen Rechtsanwälten durch Artikel 4 der Richtlinie 98/5 auferlegte Verpflichtung, ihre Anwaltstätigkeit in diesem Mitgliedstaat unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung auszuüben, nach der neunten Begründungserwägung dieser Richtlinie darauf ab, eine Unterscheidung dieser Rechtsanwälte von den Rechtsanwälten, die in den Berufsstand des genannten Mitgliedstaats integriert sind, zu ermöglichen, damit der Rechtsunterworfene darüber informiert ist, dass der Anwalt, dem er die Wahrnehmung seiner Interessen anvertraut, seine Qualifikation nicht im Aufnahmestaat erworben hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Luxemburg/Parlament und Rat, Randnr. 34) und nicht unbedingt über die Kenntnisse, insbesondere in sprachlicher Hinsicht, verfügt, die für die Bearbeitung seines Falles angemessen sind.

    74 Gemäß den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 98/5 hat der europäische Rechtsanwalt nicht nur die Berufs- und Standesregeln des Herkunftsmitgliedstaats, sondern auch die des Aufnahmestaats zu beachten; im Fall eines Verstoßes drohen ihm disziplinarische Maßnahmen und die Inanspruchnahme aus seiner Berufshaftpflicht (vgl. Urteil Luxemburg/Parlament und Rat, Randnrn.

    Die für Rechtsanwälte geltenden Standesregeln enthalten meist wie die vom Rat der Anwaltschaften der Europäischen Union (CCBE) beschlossenen Standesregeln für den Anwalt eine disziplinarrechtlich abgesicherte Verpflichtung, keine Fälle zu bearbeiten, von denen er weiß oder wissen muss, dass er, z. B. mangels Sprachkenntnissen, nicht die erforderlichen Fähigkeiten besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteil Luxemburg/Parlament und Rat, Randnr. 42).

  • EuGH, 19.09.2006 - C-193/05

    Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    25 Hierzu verweist sie auf das Urteil vom 7. November 2000 in der Rechtssache C-168/98 (Luxemburg/Parlament und Rat, Slg. 2000, I-9131) und insbesondere auf die Randnummer 43 dieses Urteils.

    34 Wie sich aus der sechsten Begründungserwägung der Richtlinie 98/5 ergibt, wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber mit dieser Richtlinie insbesondere die Unterschiedlichkeit der nationalen Vorschriften über die Voraussetzungen der Eintragung bei den zuständigen Stellen beenden, die den Ungleichheiten und Hindernissen für die Freizügigkeit zugrunde lagen (vgl. in diesem Sinne auch Urteil Luxemburg/Parlament und Rat, Randnr. 64).

    39 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber, um einer bestimmten Kategorie zuwandernder Rechtsanwälte die Ausübung der Niederlassungsfreiheit, einer Grundfreiheit, zu erleichtern, davon abgesehen, einem System der Vorabkontrolle der Kenntnisse der Betroffenen den Vorzug zu geben (vgl. Urteil Luxemburg/Parlament und Rat, Randnr. 43).

    41 Wie die Kommission betont hat, geht der Verzicht auf ein System der Vorabkontrolle der Kenntnisse, insbesondere der Sprachkenntnisse, des europäischen Rechtsanwalts jedoch in der Richtlinie 98/5 mit einer Reihe von Regeln einher, die darauf abzielen, auf einem in der Gemeinschaft akzeptablen Niveau den Schutz der Rechtsunterworfenen und eine geordnete Rechtspflege sicherzustellen (vgl. Urteil Luxemburg/Parlament und Rat, Randnrn.

    42 So zielt die den europäischen Rechtsanwälten durch Artikel 4 der Richtlinie 98/5 auferlegte Verpflichtung, ihre Anwaltstätigkeit in diesem Mitgliedstaat unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung auszuüben, nach der neunten Begründungserwägung dieser Richtlinie darauf ab, eine Unterscheidung dieser Rechtsanwälte von den Rechtsanwälten, die in den Berufsstand des genannten Mitgliedstaat integriert sind, zu ermöglichen, damit der Rechtsunterworfene darüber informiert ist, dass der Anwalt, dem er die Wahrnehmung seiner Interessen anvertraut, seine Qualifikation nicht im Aufnahmestaat erworben hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Luxemburg/Parlament und Rat, Randnr. 34) und nicht unbedingt über die Sprachkenntnisse verfügt, die für die Bearbeitung seines Falles angemessen sind.

    44 Gemäß den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 98/5 hat der europäische Rechtsanwalt nicht nur die Berufs- und Standesregeln des Herkunftsmitgliedstaats, sondern auch die des Aufnahmestaats zu beachten; im Fall eines Verstoßes drohen ihm disziplinarische Maßnahmen und die Inanspruchnahme aus seiner Berufshaftpflicht (vgl. Urteil Luxemburg/Parlament und Rat, Randnrn.

    Die für Rechtsanwälte geltenden Standesregeln enthalten meist wie die vom Rat der Anwaltschaften der Europäischen Union (CCBE) beschlossenen Standesregeln für den Anwalt eine disziplinarrechtlich abgesicherte Verpflichtung, keine Fälle zu bearbeiten, von denen er weiß oder wissen muss, dass er, z. B. mangels Sprachkenntnissen, nicht die erforderlichen Fähigkeiten besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteil Luxemburg/Parlament und Rat, Randnr. 42).

    60 Im Übrigen ist zu betonen, dass die Richtlinie 98/5 insbesondere eine Kumulierung der vom europäischen Rechtsanwalt zu beachtenden Berufs- und Standesregeln, eine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung oder den Beitritt zu einer Berufsgarantiekasse und eine die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats und des Aufnahmestaats einbeziehende Disziplinarregelung vorsieht (vgl. in diesem Sinne das oben angeführte Urteil Luxemburg/Parlament und Rat, Randnr. 43).

  • EuGH, 17.07.2014 - C-58/13

    In einen Mitgliedstaat zurückzukehren, um dort den Rechtsanwaltsberuf unter der

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die genannte Richtlinie einen Mechanismus der gegenseitigen Anerkennung der Berufsbezeichnungen der zuwandernden Rechtsanwälte schafft, die unter der im Herkunftsmitgliedstaat erworbenen Berufsbezeichnung arbeiten wollen (vgl. Urteil Luxemburg/Parlament und Rat, C-168/98, EU:C:2000:598, Rn. 56).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2000 - C-168/98   

Zitiervorschläge
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24.02.2000 - C-168/98 (https://dejure.org/2000,16273)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24. Februar 2000 - C-168/98 (https://dejure.org/2000,16273)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Luxemburg / Parlament und Rat

  • EU-Kommission PDF

    Großherzogtum Luxemburg gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union.

    Nichtigkeitsklage - Niederlassungsfreiheit - Gegenseitige Anerkennung der Diplome - Harmonisierung - Begründungspflicht - Richtlinie 98/5/EG - Ständige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2000, I-9131
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 28.01.1992 - C-330/90

    Strafverfahren gegen Lopez Brea und Hidalgo Palacios

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2000 - C-168/98
    8: - Urteile in der Rechtssache Knoors (Randnr. 24), vom 8. Dezember 1987 in der Rechtssache 20/87 (Gauchard, Slg. 1987, 4879, Randnr. 13) und vom 28. Januar 1992 in den Rechtssachen C-330/90 und C-331/90 (López Brea und Hidalgo Palacios, Slg. 1992, I-323, Randnr. 7).

    Auch in Bezug auf die Richtlinie 67/43/EWG des Rates vom 12. Januar 1967 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten auf dem Gebiet 1. der "Immobiliengeschäfte (außer 6401)" (Gruppe aus 640 ISIC), 2. einiger "sonstiger Dienste für das Geschäftsleben" (Gruppe 839 ISIC) (ABl. 1967, Nr. 10, S. 140) hat der Gerichtshof ausgeführt, dass diese Richtlinie "nur die Beseitigung jeder unmittelbaren oder verdeckten Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verlangt, nicht aber die Angleichung der Bedingungen, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften für den Zugang zum Beruf des Immobilienmaklers und seine Ausübung gelten" (Urteil in der Rechtssache López Brea und Hidalgo Palacios, Randnr. 15).

  • EuGH, 15.10.1987 - 222/86

    Unectef / Heylens

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2000 - C-168/98
    10: - Urteile vom 15. Oktober 1987 in den Rechtssachen 222/86 (Heylens, Slg. 1987, 4097, Randnr. 10), vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-340/89 (Vlassopoulou, Slg. 1991, I-2357, Randnr. 9) und vom 7. Mai 1992 in der Rechtssache C-104/91, Slg. 1992, I-3003, Randnr. 7).

    26: - Urteil Heylens (Randnrn. 8 und 14).

  • EuGH, 16.02.1995 - C-29/94

    Strafverfahren gegen Aubertin u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2000 - C-168/98
    9: - Vgl. hierzu Urteil vom 16. Februar 1995 in den Rechtssachen C-29/94 bis C-35/94 (Aubertin u. a., Slg. 1995, I-301, Randnr. 13), in dem der Gerichtshof anerkannt hat, dass weder das Gemeinschaftsrecht noch die Richtlinie 82/489/EWG des Rates vom 19. Juli 1982 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr für Friseure (ABl. L 218, S. 24) "einer nationalen Regelung ... entgegensteht, die für den Betrieb eines Frisiersalons von den Angehörigen eines Mitgliedstaats den Besitz eines Diploms verlangt, während sie es den Friseuren, die Angehörige anderer Mitgliedstaaten sind, erlaubt, einen Frisiersalon zu betreiben, ohne Inhaber eines solchen Diploms zu sein und ohne verpflichtet zu sein, einen fachmännischen Geschäftsführer, der Inhaber dieses Diploms ist, mit dem Betrieb dieses Frisiersalons zu betrauen".

    Dies hat den Gerichtshof nicht daran gehindert, festzustellen, dass "sich aus ihrer vierten und ihrer fünften Begründungserwägung [ergibt], dass sie nicht bezweckt, die in den nationalen Regelungen vorgesehenen Voraussetzungen für den Zugang zum Friseurberuf und dessen Ausübung zu harmonisieren" (Urteil in der Rechtssache Aubertin u. a., Randnr. 12).

  • EuGH, 04.12.1986 - 205/84

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2000 - C-168/98
    Zur Stützung seiner Auffassung beruft sich Luxemburg insbesondere auf das Urteil vom 13. Mai 1997 in der Rechtssache Deutschland/Parlament und Rat(14), in dem der Gerichtshof in den Randnummern 16 und 17 Folgendes ausführt: "... die Mitgliedstaaten [können] ... mangels einer Koordinierung auf Gemeinschaftsebene unter bestimmten Voraussetzungen nationale Maßnahmen erlassen, mit denen ein mit dem Vertrag vereinbares berechtigtes Ziel verfolgt wird und die aus zwingenden Gründen des Gemeininteresses, zu denen der Verbraucherschutz gehört, gerechtfertigt sind (vgl. u. a. Urteil vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 205/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1986, 3755).

    22: - Urteil vom 25. Februar 1988 in der Rechtssache 427/85 (Kommission/Deutschland, Slg. 1988, 1123, Randnr. 27).

  • EuGH, 07.05.1991 - C-340/89

    Vlassopoulou / Ministerium für Justiz, Bundes- u. Europaangelegenheiten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2000 - C-168/98
    10: - Urteile vom 15. Oktober 1987 in den Rechtssachen 222/86 (Heylens, Slg. 1987, 4097, Randnr. 10), vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-340/89 (Vlassopoulou, Slg. 1991, I-2357, Randnr. 9) und vom 7. Mai 1992 in der Rechtssache C-104/91, Slg. 1992, I-3003, Randnr. 7).
  • EuGH, 08.12.1987 - 20/87

    Ministère public / Gauchard

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2000 - C-168/98
    8: - Urteile in der Rechtssache Knoors (Randnr. 24), vom 8. Dezember 1987 in der Rechtssache 20/87 (Gauchard, Slg. 1987, 4879, Randnr. 13) und vom 28. Januar 1992 in den Rechtssachen C-330/90 und C-331/90 (López Brea und Hidalgo Palacios, Slg. 1992, I-323, Randnr. 7).
  • EuGH, 07.05.1992 - C-104/91

    Strafverfahren gegen Aguirre Borrell u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2000 - C-168/98
    10: - Urteile vom 15. Oktober 1987 in den Rechtssachen 222/86 (Heylens, Slg. 1987, 4097, Randnr. 10), vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-340/89 (Vlassopoulou, Slg. 1991, I-2357, Randnr. 9) und vom 7. Mai 1992 in der Rechtssache C-104/91, Slg. 1992, I-3003, Randnr. 7).
  • EuGH, 16.02.1995 - C-35/94

    Rechtmäßigkeit einer nationalen Regelung, auf Grund derer der Betrieb eines

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2000 - C-168/98
    9: - Vgl. hierzu Urteil vom 16. Februar 1995 in den Rechtssachen C-29/94 bis C-35/94 (Aubertin u. a., Slg. 1995, I-301, Randnr. 13), in dem der Gerichtshof anerkannt hat, dass weder das Gemeinschaftsrecht noch die Richtlinie 82/489/EWG des Rates vom 19. Juli 1982 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr für Friseure (ABl. L 218, S. 24) "einer nationalen Regelung ... entgegensteht, die für den Betrieb eines Frisiersalons von den Angehörigen eines Mitgliedstaats den Besitz eines Diploms verlangt, während sie es den Friseuren, die Angehörige anderer Mitgliedstaaten sind, erlaubt, einen Frisiersalon zu betreiben, ohne Inhaber eines solchen Diploms zu sein und ohne verpflichtet zu sein, einen fachmännischen Geschäftsführer, der Inhaber dieses Diploms ist, mit dem Betrieb dieses Frisiersalons zu betrauen".
  • EuGH, 31.03.1993 - C-19/92

    Kraus / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2000 - C-168/98
    16: - Abgesehen natürlich von Maßnahmen, die ein bloßes Verwaltungsverfahren zur Überprüfung des Befähigungsnachweises im Sinne des Urteils vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92 (Kraus, Slg. 1993, I-1663) vorsehen.
  • EuGH, 21.06.1974 - 2/74

    Reyners / Belgischer Staat - Inländerbehandlung als grundsätzlicher Rechtssatz

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2000 - C-168/98
    15: - Urteil vom 21. Juni 1974 in der Rechtssache 2/74 (Reyners, Slg. 1974, 631).
  • EuGH, 11.06.1991 - C-300/89

    Kommission / Rat

  • EuGH, 12.07.1984 - 107/83

    Ordre des avocats au barreau des Paris / Klopp

  • EuGH, 07.02.1979 - 115/78

    Knoors / Staatssecretaris van Economische Zaken

  • EuGH, 25.02.1988 - 427/85

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 28.06.1977 - 11/77

    Patrick / Ministre des affaires culturelles

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